26.06.2010
Gleichstellung besser andersrum: Ohne Bindestrich ist hübscher
In Österreich dürfen Lesben und Schwule sich seit Januar verpartnern, ein gemeinsamer Familienname bleibt ihnen allerdings verwehrt. Der bleibt den “richtigen” Eheleuten vorbehalten, die als Frau und Mann eine herrkömmliche Ehe eingehen.
Der kleine Unterschied ist diesmal wahrhaftig klein: Es geht um einen Bindestrich!
Für Verehelichte gilt:
§ 93 Abs. 2 ABGB:
(2) Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. [...]
Für bloß Verpartnerte gilt hingegen:
§ 2 Abs. 2 Zif. 7a des Namensänderungsgesetzes:
[Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn] der Antragsteller einen Nachnamen erhalten will, der gleich lautet wie der seines eingetragenen Partners und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt; damit kann auch der Antrag verbunden sein, als höchstpersönliches, nicht ableitbares Recht seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen;
Die maskuline Diktion der Gesetze ist grotesk und genau so hinterwäldlerisch wie ihr Inhalt - aber konzentrieren wir uns hier nun mal auf den erlaubten oder nicht erlaubten Bindestrich.
Mich erinnert die ganze Sache an eine Schlagzeile der TAZ vom 19.7.2001 - das Bundesverfassungsgericht hatte soeben eine Normenkontrollklage aus Bayern und Sachsen gegen die geplante “Lebenspartnerschaft” abgeschmettert - und die Taz titelte frech: “Homos droht der Eheknast”.
War das Lebenspartnerschaftsgesetz, das die Lesben und Schwulen mühsam erstritten hatten, denn gar nichts wert? So weit würde ich nicht gehen - aber auch ich war und bin eher für eine Gleichstellung in umgekehrter Richtung: Abschaffung der Ehe: Auch Heterosexuelle dürfen nicht heiraten.
Und den Bindestrich finde ich auch nicht besonders erstrebenswert, sondern eher provinziell. Lange Zeit war es in Deutschland für Frauen die einzige Möglichkeit, ihren Geburtsnamen beizubehalten - was bis zu dieser halbherzigen Lösung auch undenkbar war. Deshalb nannte sich Thea Nolte nach der Heirat mit Herrn Bähnisch einfach Theanolte Bähnisch - sehr kreative und eigenwillige Lösung!
Auch der Name der Frau kann als “Familienname” gewählt werden, und der Gatte darf seinen Geburtsnamen mit Bindestrich anhängen oder voranstellen. Nur geschieht das natürlich so gut wie nie: Ein Name wie “Fritz Meyer-Mansfeld, geborener Meyer” - das ist doch dem Manne nicht zuzumuten.
Über die Pionierinnen der Namensemanzipation wurde natürlich immerfort gewitzelt, am meisten wohl über Leutheusser-Schnarrenberger und Däubler-Gmelin. An “Hamm-Brücher” hingegen hatten sich die meisten schon seit den Fünfzigern gewöhnt.
Der Bindestrich verbindet die zwei Namen zu einem “Familiennamen” - ohne Bindestrich hingegen kein “Familienname”, sondern nur ein “Nachname”.
Lesben und Schwule sind empört über die Ungleichbehandlung. Aus einem Jörg Kaiser wurde nicht ein Jörg Eipper-Kaiser, sondern nur ein Jörg Eipper Kaiser - Gemeinheit! Persönlich finde ich die Lösung mit dem Mittelnamen ehrlich gesagt eleganter. Und diese ist anscheinend den Heteros und Heteras verwehrt, wenn ich das feingesponnene Kuddelmuddel-Gesetzwerk richtig verstanden habe.
Elizabeth Barrett Browning, Charlotte Perkins Gilman, Jacqueline Bouvier Kennedy Onassis, John Fitzgerald Kennedy - sind das nicht schöne klangvolle Namen? Dasselbe mit Binde- oder Minus-Strich? Nee!
Und so erwarte ich jetzt einen Antrag der Heiratswilligen auf Gleichstellung mit den Verpartnerungswilligen, auch aus ästhetischen Gründen.
(Dank an Karin Schoenpflug für die Infromationen über die Bindestrich-Kontroverse in Österreich)
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Luise F. Pusch am 26.06.2010 um 10:41 PM


